Die Himbeer-Essenz mit natürlichem Aroma ist die beste Wahl, um im Handumdrehen einen hausgemachten Himbeerlikör oder Ansatzlikör mit unverwechselbarem, fruchtigem Duft und Geschmack zuzubereiten.
In der Obstsaison haben Sie keine hausgemachten Liköre oder Ansatzliköre angesetzt? Kein Problem! Einen hausgemachten Alkohol mit Himbeeraroma bereiten Sie dank unserer Essenz zu jeder Jahreszeit schnell und unkompliziert zu. Ihr Vorsprung gegenüber konkurrierenden Zusätzen: Sie enthält natürliches Himbeeraroma – für vollen Geschmack und intensiven Duft.
Ein Getränk auf Basis der Himbeer-Essenz ist sehr einfach herzustellen: Mischen Sie die gewünschte Menge Alkohol mit der passenden Portion Essenz, fügen Sie die empfohlene Zuckerdosis hinzu – und schon nach 24 Stunden können Sie Ihren hausgemachten Himbeerlikör genießen. Wenn Sie mehr Zeit haben, bereiten Sie die Mischung früher zu – so kann sie in Ruhe durchziehen.
Der hausgemachte Himbeerlikör kommt großartig in einer bedruckten Flasche oder mit einem dekorativen Etikett zur Geltung. So ist der fertige Trunk nicht nur ein überraschender Hingucker auf dem Partytisch, sondern auch eine originelle, handgemachte Geschenkidee für viele Anlässe.
Wie verwenden Sie die Himbeer-Essenz / den Himbeer-Aromazusatz?
Gießen Sie 4 Liter hochprozentigen Alkohol in ein Gefäß und geben Sie die Geschmacksessenz sowie die von Ihnen bevorzugte Zuckermenge hinzu. Wir empfehlen 200–500 g auf 4 L. Alles gut vermischen. Den Drink mindestens 24 Stunden stehen lassen*. Ein Alkohol mit vollem Aroma und ausgeprägtem Geschmack – fertig! Zur Zubereitung einer kleineren Menge nutzen Sie die Einkerbungen auf der Flasche, mit denen Sie 10 ml Essenz pro 1 L Getränk abmessen können!
*Eine längere Reifezeit wirkt sich positiv auf den Geschmack und das Aroma des zubereiteten Getränks aus.
Zutaten: Glycerin, natürliches Aroma, Wasser, Säureregulator: Zitronensäure; Farbstoffe: Cochenillerot, Brillantblau.
Gesamtinhalt: 40 ml
Jedes Land besitzt eigene rechtliche Regulierungen, die die Prinzipien der Erzeugung des Äthylalkohols, Weinerzeugnisse und Spirituserzeugnisse und ihre Einführung zum Umsatz und die auch Sanktionen keiner Anpassung diesen Regulationen betreffen.