Die außergewöhnliche Note der Essenz mit dem Geschmack von Johannisbeer wird bewirken, dass Sie diesen tiefen Geschmack lieben werden, insbesondere, wenn Sie ein Kenner von Likörs, Cocktails oder Drinks sind. Wenn einen nicht banalen Geschmack und Lust auf eine außergewöhnliche Erfrischung haben - probieren Sie unbedingt unsere Essenz mit dem Geschmack von Johannisbeer.
Diese außergewöhnliche Essenz, verschlossen in einer kleinen Flasche, wird bewirken, dass die von Ihnen zubereiteten Getränke immer einzigartig sein werden. Dank unserer Essenz werden Sie sogar 4 L eines Getränks mit dem Geschmack von Johannisbeer zubereiten können. Für den kleineren Durst und ein Treffen im engerem Kreis können Sie entsprechende Portionen von 10 ml abmessen, die reichen, um 1 L eines Getränks zuzubereiten. Wenn Sie sich für einen Mix mit Alkohol entscheiden, lassen Sie die Zutaten gut „durchziehen“ damit sie eine ideale Mischung bilden.
Ergänzen Sie Ihre Kollektion von Geschmacksessenzen der Marke Browin um die Essenz mit dem Geschmack von Johannisbeer und lernen Sie die ungewöhnliche Kraft unseres Produkts kennen.
Verwendungsweise:
Den Inhalt des Fläschchens in 4 L eines Getränks gießen. 200-500 g Zucker hinzufügen. Das Ganze gründlich umrühren und für 24 Stunden stehenlassen*. Die Vertiefungen im Fläschchen erlauben es, Portionen von 10 ml abzumessen, was für die Zubereitung von 1 L Alkohol reicht. Das ganze Fläschchen erlaubt die Zubereitung von 4 L eines köstlichen Getränks.
*Um die beste Geschmacks- und Aromawirkung zu erzielen, empfehlen wir, das Getränk mit der Essenz nach etwa einer Woche zu konsumieren.
Zutaten: Glycerin, natürliches Aroma 21%, Wasser, Säureregulator: Citronensäure; Farben: Cochenillerot**, Brillantblau.
** Cochenille-Rot kann sich nachteilig auf die Aktivität und Aufmerksamkeit von Kindern auswirken.
Gesamtfüllmenge: 40 ml
Jedes Land besitzt eigene rechtliche Regulierungen, die die Prinzipien der Erzeugung des Äthylalkohols, Weinerzeugnisse und Spirituserzeugnisse und ihre Einführung zum Umsatz und die auch Sanktionen keiner Anpassung diesen Regulationen betreffen.