Sie kennen sicher das Gefühl, wenn Sie ein paar Tage vor dem Besuch Ihrer Gäste feststellen, dass Ihre Hausbar keine attraktiven edlen Tropfen enthält.... Unter anderem in solchen Momenten ist unsere neue Essenz mit Pflaumengeschmack die ideale Lösung. Entdecken Sie eine Essenz, die Ihnen ein unvergessliches Geschmackserlebnis beschert, wann immer Sie etwas Besonderes brauchen.
Die Pflaumenessenz von Browin ist der Schlüssel zur Bereitung von edlen Tropfen mit beliebten Aromanoten und exquisitem Geschmack.
Dies sind die Merkmale, die unser Pflaumenessenz einzigartig machen:
Das ist nicht nur eine Essenz, sondern auch der Schlüssel zu unvergesslichen Momenten mit Familie und Freunden. Verwandeln Sie gewöhnliche Zusammenkünfte in Momente außergewöhnlicher Geschmackserlebnisse. Probieren Sie verschiedene Variationen aus reinem, handelsüblichen Alkohol mit einer entsprechenden Menge dieser Essenz und Zucker aus.
Wie wird diese Geschmacksessenz verwendet?
Verwendungsvorschlag für die Pflaumenessenz:
1. In ein Gefäß 4 L hochprozentigen Alkohol gießen (z. B. reinen Schnaps 40-45 %).
2. Die Geschmacksessenz und eine Zuckermenge je nach Geschmack hinzufügen (wir empfehlen 100 bis 400 g Zucker für 4 L des fertigen edlen Tropfens).
3. Das Ganze gut vermischen.
4. Das Getränk für mindestens 24 Stunden* beiseite stellen.
5. Ihr magischer Drink ist fertig! Prost!
*Für den besten Geschmacks- und Aromaeffekt empfehlen wir, das Getränk mit der Essenz nach etwa einer Woche zu verkosten.
Zutaten: Glycerin, Wasser, Aroma, Säure (Zitronensäure).
Hinweis! Wenn Sie „gebrannte Geschmäcke“ mögen, können Sie zum Süßen auch Karamell verwenden. Wir empfehlen die Essenz mit dem Geschmack von Karamellschnaps aus unserem Angebot - deren Zugabe bereichert den Geschmack des edlen Tropfens. Um den Geschmack Ihrer edlen Tropfen auszugleichen, können Sie auch Kwasomiks hinzufügen.
Jedes Land besitzt eigene rechtliche Regulierungen, die die Prinzipien der Erzeugung des Äthylalkohols, Weinerzeugnisse und Spirituserzeugnisse und ihre Einführung zum Umsatz und die auch Sanktionen keiner Anpassung diesen Regulationen betreffen.